Wohnberechtigungsschein Ausstellung

  • Kurztext

    • Wohnberechtigungsschein (auch: WBS)
    • ist für den Bezug einer Sozialwohnung erforderlich.
    • berechtigt eine Person dazu, eine Wohnung zu mieten, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (Sozialwohnung).
    • Dazu bedarf es eines Nachweises der Höhe des Einkommens dieser Person und der weiteren Haushaltsmitglieder, welches eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.
    • Ein im Land Brandenburg ausgestellter WBS gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
    • WBS ist in der Regel 1 Jahr gültig (in begründeten Ausnahmefällen auch 2 Jahre).
    • der/die antragsberechtigte Wohnungssuchende muss in der Regel volljährig sein (Ausnahmen sind mit der zuständigen Behörde zu klären)
    • zuständig: Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung des derzeitigen oder zukünftigen Wohnsitzes
  • Volltext

    Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

    Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

    Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

    Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

  • Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
    • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
    • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen

    Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .

  • Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

    Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.

  • Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

    Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.

    Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.

  • Fristen

    Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (k eine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Formulare/Schriftformerfordernis

    Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.

    Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung ( Wohnungsamt).

  • Weiterführende Informationen

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt) 

    • entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
    • oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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