Hund An-/Abmeldung

  • Kurztext

    Mit Inkrafttreten der neuen Hundehalteverordnung im Land Brandenburg gilt eine grundsätzliche Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht für alle Hunde. Das Land Brandenburg hat die Einstufung von Hunden als unwiderlegbar gefährliche und widerlegbar gefährliche Hunde aufgrund der Rasse abgeschafft. Die neu geschaffene generelle Anzeigepflicht dient ausschließlich der Gefahrenabwehr, da Verletzungen von Menschen und Tieren durch Hunde erheblich sein können. 

  • Volltext

    Ein im Amtsgebiet der Stadt Beeskow gehaltener Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

    Zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist das unten zur Verfügung gestellte Formular vollständig ausgefüllt einzureichen. Eine Übersendung per E-Mail ist ausreichend:

    Stadt Beeskow
    Ordnungsamt
    Berliner Straße 30
    15848 Beeskow 

    Tel.: 03366/422 - 48
    E-Mail: ordnungsamt@beeskow.de

    Verstöße gegen die Bestimmungen der Hundehalterverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. 

    Für alle gehaltene Hunde besteht eine Hundesteuerpflicht. Nähere Informationen zur Hundesteuerpflicht erhalten Sie hier.

  • Rechtsgrundlage(n)

    • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV)
    • Hundesteuersatzung der Stadt Beeskow
    • Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) 
    • Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Gemäß der anzuwendenden Gebührenverordnung sind für die Anmeldung eines Hundes Rahmengebühren von 15,00 Euro bis 300,00 Euro zu erheben. Die Festsetzung erfolgt je Einzelfall mittels Gebührenbescheid. 

  • Fristen

    Gemäß Hundehalterverordnung ist eine Haltung unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Wochen, anzuzeigen. 

  • Formulare/Schriftformerfordernis


Zuständige Abteilungen

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    2. Farben umkehren

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