Nachtruhe - Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung
Volltext
Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist in Deutschland als Nachtruhezeit festgelegt. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Dies gilt für den öffentlichen Bereich genau so wie für den privaten Bereich.
Dieses Verbot gilt nicht
- für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage sowie
- für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
- für Außengastronomie in bestimmten Fällen
Darüber hinaus können nur auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zugelassen werden.
Wenn die Ausübung der Tätigkeiten während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im besonderen Interesse eines Beteiligten ist, wird die Ausnahmegenehmigung unter bestimmten Bedingungen oder mit Auflagen verbunden erteilt.
Wer die zulässigen Immissionsrichtwerte ohne gültige Ausnahmegenehmigung überschreitet oder die Auflagen nicht einhält, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- jeweilige Verwaltungsvorschriften
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular - vollständig ausgefüllt
- Veranstaltungskonzept (bei öffentliche Veranstaltungen)
- ggf. weitere Nachweise, wie Sicherheitskonzepte etc. - wir werden Sie hierzu ggf. kontaktieren
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung nebst Nachweis (formlos)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ist gebührenpflichtig. Es werden Kosten nach den Tarifstellen 2.4 der Anlage zur Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) erhoben.
Für die Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind entsteht eine Rahmengebühr in Höhe von mindestens 140 € und maximal 1.700 €. Die festzusetzende Gebühr wird entsprechend § 14 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) ermittelt und festgesetzt.
Auf Antrag kann gemäß § 20 GebGBbg eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Die entsprechenden Nachweise sind durch den Antragstellenden vorzulegen.
Verfahrensablauf
Füllen Sie den unten zur Verfügung stehenden Antrag auf Ausnahmegenehmigung vollständig aus und senden Sie diesen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen an ordnungsamt@beeskow.de oder postalisch an das Ordnungsamt der Stadt Beeskow.
Nach Antragseingang erhalten Sie einen Gebührenvorschussbescheid, nach dessen Ausgleich die Bearbeitung des Antrages abgeschlossen wird. Sie erhalten den erteilten Bescheid sodann auf dem Postweg ( wenn gewünscht: per E-Mail).
Bearbeitungsdauer
Aufgrund einer Vielzahl an Veranstaltungsanmeldungen kann es gerade in der Veranstaltungssaison zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. In der Regel sollte die Bearbeitung nach vier Wochen abgeschlossen sein.
Fristen
Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Stadt Beeskow zu stellen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Hier stellen wir Ihnen das notwendige Antragsformular zur Verfügung.
Sollten Sie ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von Tongeräten stellen wollen, können Sie dies in einem Formular gleich mit beantragen. Zusätzliche Informationen zu der Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von Tongeräten erhalten Sie hier.
Hinweise (Besonderheiten)
Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse Dritter werden durch diesen Antrag nicht ersetzt.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist die notwendige Anmeldung bei der GEMA durch den Veranstalter zu veranlassen. Werden Speisen und Getränke verabreicht, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt der Stadt Beeskow, um die notwendige Erlaubnis zu beantragen.
Sofern Straßensperrungen erforderlich sein sollten, wenden Sie sich bitte an das Amt für Recht, Ordnung und Straßenverkehr des Landkreises Oder-Spree.