Tongeräte - Ausnahmegenehmigung zur Benutzung
Volltext
Bei der Planung einer Veranstaltung gilt es einige Punkte zu beachten, insbesondere wenn die Nachtruhe betroffen ist oder Tongeräte zum Einsatz kommen sollen. Informationen hinsichtlich der Nachtruhe finden Sie hier.
Was sind Tongeräte im Sinne des Gesetzes? Das sind vor allem Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen, insbesondere also
- Lautsprecher,
- Tonwiedergabegeräte,
- Musikinstrumente,
- Knallgeräte und ähnliche Geräte
Sie dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen (also z. B. Nachbarn) nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt für den öffentlichen Bereich genau so wie für den privaten Bereich (also z. B. auch bei einer Gartenparty).
Für die Nutzung von Tongeräten ist insofern bei Überschreitung bestimmter Immissionsrichtwerte eine Ausnahmegenehmigung notwendig.
Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) wird stets eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohnenden und den Interessen des Antragstellenden sowie weiterer Betroffener vorgenommen. Dabei werden die Lärmbelastungen durch entsprechende Auflagen auf ein zumutbares Maß für die Anwohnenden begrenzt.
Wer die zulässigen Immissionsrichtwerte ohne gültige Ausnahmegenehmigung überschreitet oder die Auflagen nicht einhält, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- jeweilige Verwaltungsvorschriften
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular - vollständig ausgefüllt
- Veranstaltungskonzept (bei öffentliche Veranstaltungen)
- ggf. weitere Nachweise, wie Sicherheitskonzepte etc. - wir werden Sie hierzu ggf. kontaktieren
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung nebst Nachweis (formlos)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ist gebührenpflichtig. Es werden Kosten nach den Tarifstellen 2.4 der Anlage zur Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) erhoben.
Für die Entscheidung über Ausnahme der Nutzung von Tongeräten entsteht eine Rahmengebühr in Höhe von mindestens 70 € und maximal 530 €. Die festzusetzende Gebühr wird entsprechend § 14 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) ermittelt und festgesetzt.
Auf Antrag kann gemäß § 20 GebGBbg eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Die entsprechenden Nachweise sind durch den Antragstellenden vorzulegen.
Verfahrensablauf
Füllen Sie den unten zur Verfügung stehenden Antrag auf Ausnahmegenehmigung vollständig aus und senden Sie diesen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen an ordnungsamt@beeskow.de oder postalisch an das Ordnungsamt der Stadt Beeskow.
Nach Antragseingang erhalten Sie einen Gebührenvorschussbescheid, nach dessen Ausgleich die Bearbeitung des Antrages abgeschlossen wird. Sie erhalten den erteilten Bescheid sodann auf dem Postweg ( wenn gewünscht: per E-Mail).
Bearbeitungsdauer
Aufgrund einer Vielzahl an Veranstaltungsanmeldungen kann es gerade in der Veranstaltungssaison zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. In der Regel sollte die Bearbeitung eines vollständig vorliegenden Antrages nach vier Wochen abgeschlossen sein.
Fristen
Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Stadt Beeskow zu stellen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Hier stellen wir Ihnen das notwendige Antragsformular zur Verfügung.
Sollten Sie ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung für die Betätigungen während der Nachtruhe stellen wollen, können Sie dies in einem Formular gleichzeitig beantragen. Zusätzliche Informationen zu der Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung für Betätigungen während der Nachtruhe erhalten Sie hier.
Hinweise (Besonderheiten)
Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse Dritter werden durch diesen Antrag nicht ersetzt.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist die notwendige Anmeldung bei der GEMA durch den Veranstalter zu veranlassen. Werden Speisen und Getränke verabreicht, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt der Stadt Beeskow, um die notwendige Erlaubnis zu beantragen.
Sofern Straßensperrungen erforderlich sein sollten, wenden Sie sich bitte an das Amt für Recht, Ordnung und Straßenverkehr des Landkreises Oder-Spree.