Feuer

  • Volltext

    Das Verbrennen sowie Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch belästigt oder gefährdet wird. Belästigen für Menschen und Umwelt können insbesondere durch Rauch, Ruß und Geruch entstehen. 


    Kleine Lagerfeuer und Feuer in Feuerkörben/-schalen, bei denen die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens maximal 1 Meter beträgt, sind ohne Genehmigung zulässig. Traditions-/ Brauchtumsfeuer sind grundsätzlich anzeigepflichtig.

  • Voraussetzungen

    Verhaltenspflichten


    Bei den oben genannten Feuern im Freien ist sicherzustellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Zu beachten sind insbesondere folgende Verhaltensregeln:


    • es darf ausschließlich trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz verwendet werden
    • Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt sowie andere Abfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden
    • Brandbeschleuniger, Verdünnungen, Spiritus etc. dürfen nicht verwendet werden
    • die Feuerstelle muss stets ausreichenden Abstand zu brandgefährlichen Materialien und Gebäuden haben
    • Bäume, Sträucher etc. dürfen nicht beeinträchtigt werden, auch hier ist auf einen ausreichenden Abstand zu achten
    • das Abbrennen muss so gesteuert werden, dass das Feuer jederzeitig unter Kontrolle gehalten wird und bei aufkommenden Winden eine Verkehrsbehinderung, eine Belästigung der Nachbarschaft oder Allgemeinheit nicht eintritt
    • bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen
    • vor Verlassen der Abbrennstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind
    • Asche und andere nicht verbrannte Teile sind ordnungsgemäß zu entsorgen
    • geeignete Löschmittel müssen stets in ausreichender Menge vorhanden sein (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)

    Bei anhaltender Trockenheit, Waldbrandstufe 4 und höher sowie bei starkem Wind und besonderen Wetterlagen (z. B. Nebel) ist das Feuer im Freien verboten.


  • Formulare/Schriftformerfordernis

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder, der ein Feuer entzündet und abbrennt ist für die Folgen eines eventuell entstehenden Brandschadens verantwortlich. Einsätze der Feuerwehr, die durch solche Feuer ausgelöst werden sind kostenpflichtig und werden gegenüber dem Antragssteller nach der gültigen Feuerwehrkostenersatzsatzung abgerechnet. 



Zuständige Abteilungen