Feuer

  • Volltext

    Das Verbrennen sowie Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch belästigt oder gefährdet wird. Belästigen für Menschen und Umwelt können insbesondere durch Rauch, Ruß und Geruch entstehen. 

    Kleine Lagerfeuer und Feuer in Feuerkörben/-schalen, bei denen die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens maximal 1 Meter beträgt, sind ohne Genehmigung zulässig. Traditions-/ Brauchtumsfeuer sind grundsätzlich anzeigepflichtig.

  • Rechtsgrundlage(n)

    • Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
    • Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) 
    • Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)  
    • jeweilige Verwaltungsvorschriften
  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular - vollständig ausgefüllt
    • ggf. weitere Nachweise, wie Sicherheitskonzepte etc. - wir werden Sie hierzu ggf. kontaktieren
  • Voraussetzungen

    Verhaltenspflichten

    Bei den oben genannten Feuern im Freien ist sicherzustellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Zu beachten sind insbesondere folgende Verhaltensregeln:

    • es darf ausschließlich trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz verwendet werden
    • Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt sowie andere Abfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden
    • Brandbeschleuniger, Verdünnungen, Spiritus etc. dürfen nicht verwendet werden
    • die Feuerstelle muss stets ausreichenden Abstand zu brandgefährlichen Materialien und Gebäuden haben
    • Bäume, Sträucher etc. dürfen nicht beeinträchtigt werden, auch hier ist auf einen ausreichenden Abstand zu achten
    • das Abbrennen muss so gesteuert werden, dass das Feuer jederzeitig unter Kontrolle gehalten wird und bei aufkommenden Winden eine Verkehrsbehinderung, eine Belästigung der Nachbarschaft oder Allgemeinheit nicht eintritt
    • bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen
    • vor Verlassen der Abbrennstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind
    • Asche und andere nicht verbrannte Teile sind ordnungsgemäß zu entsorgen
    • geeignete Löschmittel müssen stets in ausreichender Menge vorhanden sein (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)

    Bei anhaltender Trockenheit, Waldbrandstufe 4 und höher sowie bei starkem Wind und besonderen Wetterlagen (z. B. Nebel) ist das Feuer im Freien verboten.


  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ist gebührenpflichtig. Es werden Kosten nach den Tarifstellen 2.4 der Anlage zur Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) erhoben.

    Für die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien entsteht eine Rahmengebühr in Höhe von mindestens 70 € und maximal 270 €. Die festzusetzende Gebühr wird entsprechend § 14 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) ermittelt und festgesetzt.

    Auf Antrag kann gemäß § 20 GebGBbg eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Die entsprechenden Nachweise sind durch den Antragstellenden vorzulegen.

  • Verfahrensablauf

    Füllen Sie den unten zur Verfügung stehenden Antrag vollständig aus und senden Sie diesen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen an ordnungsamt@beeskow.de oder postalisch an das Ordnungsamt der Stadt Beeskow.

    Nach Antragseingang erhalten Sie einen Gebührenvorschussbescheid, nach dessen Ausgleich die Bearbeitung des Antrages abgeschlossen wird. Sie erhalten den erteilten Bescheid sodann auf dem Postweg ( wenn gewünscht: per E-Mail).

  • Bearbeitungsdauer

    Aufgrund einer Vielzahl an Anträgen kann es gerade in der Veranstaltungssaison zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. In der Regel sollte die Bearbeitung zwei Wochen nach Zahlungseingang abgeschlossen sein.

  • Fristen

    Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Stadt Beeskow zu stellen.

  • Formulare/Schriftformerfordernis

    Hier stellen wir Ihnen das notwendige Antragsformular zur Verfügung.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder, der ein Feuer entzündet und abbrennt ist für die Folgen eines eventuell entstehenden Brandschadens verantwortlich. Einsätze der Feuerwehr, die durch solche Feuer ausgelöst werden sind kostenpflichtig und werden gegenüber dem Antragssteller nach der gültigen Feuerwehrkostenersatzsatzung abgerechnet. 



Zuständige Abteilungen