Feuerwerk

  • Volltext

    Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist in der Bundesrepublik zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten streng reglementiert.

    Wer außerhalb von Silvester/ Neujahr Kleinfeuerwerk (Kategorie F2) abbrennen will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Für Feuerwerk und Feuerwerkskörper höherer Kategorien (F3, F4, P1, P2, T1 oder T2) gilt die Erlaubnispflicht ganzjährig. Nur das Abbrennen von Kleinstfeuerwerk (F1) ist ganzjährig ohne vorherige Anzeige gestattet. 

    Ein Feuerwerk darf höchstens 30min dauern und muss um 22 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22:30 Uhr - auf Antrag um 23 Uhr - beendet sein. Die Erteilung der Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz anderer und der natürlichen Umwelt verbunden werden.  

    Für die Verwendung von Feuerwerkskörpern gelten unterschiedliche Altersbeschränkungen:

    Kategorie
    Bezeichnung
    Beispiel
    Altersbeschränkung
    F1KleinstfeuerwerkWunderkerzen, Knallerbsen, Tischfeuerwerk12 Jahre
    F2KleinfeuerwerkRaketen, Batterien, Fontänen18 Jahre
    F3Größere Feuerwerkskörpersemi-professionelle Effekte18 Jahre
    F4Profi-FeuerwerkeHöhenfeuerwerke 21 Jahre


  • Rechtsgrundlage(n)

    • 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV)
    • Sprengstoffgesetz (SprengG)
    • Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
    • Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg)
    • Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV)
    • Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (GebOUmwelt)
    • Anlage I der EU Richtlinie 2013/29
  • Erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefüllter, unterschriebener Antrag
    • ab Kategorie F3: Nachweis der Erlaubnis §§ 7, 27 SprengG, Befähigungsnachweis § 20 SprengG oder Ausnahmebewilligung § 24 Abs. 1 1. SprengV
    • Nachweis zur Identifikation
    • Ortsskizze des Abbrennplatzes
    • Zustimmung des Flächeninhabers
    • ab Kategorie F3: Nachweis Haftpflichtversicherung
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. 

    Für den Antrag auf Ausnahme von den Verboten zum Abbrennen eines Feuerwerkes fällt eine Gebühr nach Zeitaufwand an. Der durch die Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) zugrundgelegte Stundensatz beträgt derzeit 65 €. Für den Antrag von Verboten der Abbrennzeiten und -dauer (Abbrennzeit nach 22 Uhr bzw. nach 22:30 Uhr; Dauer länger als 30 Minuten) wird eine zusätzliche Rahmengebühr in Höhe von mindestens 100 € und maximal 530 € nach der Tarifstelle 2.4.5 der Anlage zur Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) erhoben. 

    Die festzusetzende Gebühr wird entsprechend § 14 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) ermittelt und festgesetzt.

    Auf Antrag kann gemäß § 20 GebGBbg eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Die entsprechenden Nachweise sind durch den Antragstellenden vorzulegen.

  • Verfahrensablauf

    Füllen Sie den unten zur Verfügung stehenden Antrag auf Ausnahmegenehmigung vollständig aus und senden Sie diesen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen an ordnungsamt@beeskow.de oder postalisch an das Ordnungsamt der Stadt Beeskow.

    Nach Antragseingang erhalten Sie einen Gebührenvorschussbescheid, nach dessen Ausgleich die Bearbeitung des Antrages abgeschlossen wird. Sie erhalten den erteilten Bescheid sodann auf dem Postweg ( wenn gewünscht: per E-Mail).

  • Bearbeitungsdauer

    Aufgrund einer Vielzahl an Anträgen kann es gerade in der Veranstaltungssaison zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. In der Regel sollte die Bearbeitung zwei Wochen nach Zahlungseingang abgeschlossen sein.

  • Fristen

    Der Antrag ist vollständig mit allen notwendigen Anlagen 4 Wochen vorher einzureichen. Bitte beachten Sie: Die Stadt Beeskow erhebt Verwaltungsgebühren im Vorschusswege. Die Antragsbearbeitung wird von der rechtzeitigen Zahlung des geltend gemachten Vorschusses abhängig gemacht, § 16 GebGBbg.

  • Formulare/Schriftformerfordernis

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist grundsätzlich verboten.  


Zuständige Abteilungen