- Rathaus
- Leben in Beeskow
- Stadtraum
- Wirtschaft
- Beeskow erleben
Kraftfahrzeug herrenlos melden
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Kurztext
Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge oder nicht fahrtüchtige Fahrzeuge dürfen nicht auf öffentlichem Straßenland stehen.
Volltext
Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge sowie nicht fahrtüchtige Fahrzeuge (Autowracks und auch Autoteile zählen hierzu) dürfen nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden. Wenn Sie Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen oder mit entfernten Siegeln auf öffentlichem Grund stehen sehen, können Sie dies der örtlichen Ordnungsbehörde melden. Stehen die Fahrzeuge hingegen auf privatem Grund, ist der Eigentümer des Grundstücks selbst für die Entfernung oder Entsorgung zuständig (Privatrecht).Hierfür ist keine Meldung notwendig.
Es sollten nach Möglichkeit folgende Angaben über das Fahrzeug gemacht werden:
- Fahrzeug
- Fahrzeughersteller
- Typ, Farbe des Fahrzeugs
- Kennzeichen, falls noch vorhanden
- (präziser) Standort des Fahrzeugs
- seit wann bemerkt wurde, dass das Fahrzeug dort abgestellt wurde
- Name, Adresse, Telefonnummer der meldenden Person
- Erkenntnisse über die verantwortliche Person, wenn diese bekannt ist
Spezielle Hinweise für - Stadt BeeskowDie Feststellung, ob es sich um ein entsprechendes Kraftfahrzeug handelt sowie das Anbringen einer ggf. notwendigen Aufforderung obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde.
Helfen Sie mit, unsere Stadt sauber zu halten und melden Sie uns herumstehende Fahrzeuge gerne per E-Mail oder MAERKER.
Rechtsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für - Stadt Beeskow- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Brandenburgisches Straßengesetz
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
- Altfahrzeugverordnung
- Ordnungsbehördengesetz
- Strafgesetzbuch
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - Stadt BeeskowDas Abstellen von Fahrzeugen ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland ist mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € bedroht. Das Abstellen eines Abfallfahrzeuges wird mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet, wenn nicht ein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umganges mit gefährlichen Abfällen eingeleitet wird.
Darüber hinaus ist von verantwortlichen Personen Kostenersatz für die behördliche Beseitigung, Verwahrung und Verwertung zu tragen.
Typisierung
6