Abfall, Müll

  • Volltext

    Als Abfall (Müll) gelten alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dazu zählen z. B. Hausmüll, Verpackungen, Sperrmüll, Elektrogeräte oder ausgediente Möbel. 

    Müll darf nicht beliebig abgestellt oder abgelegt werden, sondern ausschließlich in zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen oder sonstigen hierfür genehmigten Anlagen und Einrichtungen. Dazu gehören insbesondere: 

    • die vorgesehenen Abfallbehälter auf dem eigenen Grundstück
    • zugelassene Sammelsysteme (z. B. Gelber Sack)
    • Wertstoff- und Recyclinghöfe

    Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich ist jeder für seinen Abfall selbst verantwortlich.

    Abfälle ohne Erlaubnis außerhalb der vorgesehenen Entsorgungswege abzustellen oder abzuladen, ist grundsätzlich verboten. Diese illegalen und wilden Müllablagerungen beeinträchtigen nicht nur das Ortsbild, sondern stellen häufig auch eine Gefahr für die Umwelt, Tiere und Menschen dar.  Die Zuständigkeit für die wilden Ablagerungen hängt maßgeblich vom Ort der Ablagerung und bestehenden Unterhaltungs-, Verkehrs- und Reinigungspflichten ab: 

    • Private Grundstücke = Eigentümer
    • öffentliche Fläche innerhalb der Gemeinde = Gemeinde
    • öffentliche Fläche außerhalb geschlossener Ortslagen = öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger 
    • Wald = Landesbetrieb Forst/ öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger 
    • Gewässer & Uferbereiche bis Böschungsoberkante = Gewässerunterhaltungspflichtiger

    Hinsichtlich abgestellter Fahrzeuge oder Anhänger finden Sie weiterführende Informationen hier

  • Rechtsgrundlage(n)

    • Kreislaufwirtschaftsgesetz
    • Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
    • Ordnungsbehördengesetz
    • jeweilige Verwaltungsvorschriften
  • Verfahrensablauf

    Helfen Sie mit, unsere wunderschöne Stadt sauber zu halten. 

    Wenn Sie wilden Müll entdecken, können Sie uns diesen per E-Mail oder MAERKER melden. Bitte geben Sie dabei folgende Informationen an: 

    • ein oder mehrere aussagekräftige Bilder
    • eine möglichst genaue Ortsangabe, idealerweise mit Markierung auf einer Karte oder Koordinaten
    • eine kurze Beschreibung

    Nach Eingang der Meldung wird der Sachverhalt geprüft, Ermittlungen zum Verursacher eingeleitet und ggf. Maßnahmen zur Beseitigung veranlasst.

  • Bearbeitungsdauer

    In der Regel wird die gemeldete Ablagerung bei Zuständigkeit innerhalb von wenigen Tagen nach vollständiger Meldung entfernt. 

  • Weiterführende Informationen

    Das unerlaubte Ablagern von Abfällen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art und Schwere des Verstoßes können Geldbußen bis zu 

    • 100.000 € bei vorsätzlichen Handeln
    • 50.000 € bei fahrlässigem Handeln

    verhängt werden. Zusätzlich können dem Verursacher die Kosten der Beseitigung und Entsorgung auferlegt werden.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Gelbe Säcke sind grundstücksbezogen bereitzustellen. Sie dürfen nur unmittelbar vor dem eigenen Grundstück zur Abholung bereitgestellt werden. Nicht abgeholte Säcke sind vom Grundstückseigentümer wieder auf das Grundstück zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu lagern. 

    Öffentliche Abfallbehälter dienen ausschließlich der Aufnahme kleiner Abfälle des täglichen Bedarfs. Das Einwerfen von Hausmüll, Sperrmüll oder größerer Abfallmengen ist unzulässig. 

    Sperrmüll ist erst am Entsorgungstag von Abfallerzeuger bereitzustellen. Er ist so abzustellen, dass weder der Verkehr noch Fußgänger und die Allgemeinheit beeinträchtigt oder gefährdet werden.  


Zuständige Abteilungen

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